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Notare sind im Bereich des Erbrechts zentrale Ansprechpartner nicht nur für die Erstellung und Beurkundung von letztwilligen Verfügungen und vorweggenommenen Erbfolgen, sondern auch für die Regelung des Nachlasses nach dem Erbfall und die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.
Wir unterstützen Sie als Notare bei der Umsetzung und juristisch exakten Formulierung Ihres Erblasserwillens. Dabei haben wir nicht nur die familiären und wirtschaftlichen Parameter der Nachlassplanung im Blick, sondern – im Zusammenspiel mit dem Steuerberater – auch die steuerlichen Folgen.
Wir beurkunden sodann Ihren letzten Willen in der Form des Einzeltestaments, Ehegattentestaments oder Erbvertrags, insbesondere auch in komplexen Fällen (bspw. Patchworkfamilie oder Unternehmernachlass) oder bei Spezialthematiken (bspw. Geschiedenentestament, Behindertentestament, Bedürftigentestament).
Die notariellen Urkunden werden in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts übergeben und zudem im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert.
Notarielle Testamente und Erbverträge sind im Gegensatz zu handschriftlichen Testamenten geeignet, gegenüber dem Grundbuchamt die Erbfolge nachzuweisen. Sollte daher Grundbesitz zum Erbvermögen gehören, ist die Errichtung eines notariellen Testaments regelmäßig günstiger als eine sonst notwendige Beantragung von Erbscheinen nach dem Erbfall. Die gesamte Beratung durch den Notar ist mit den Beurkundungskosten zudem bereits abgedeckt.
Unsere Notare sind regelmäßig mit der Abwicklung von vorweggenommenen Erbfolgen durch lebzeitige Übergaben von Immobilien betraut, von der Beratung über den Entwurf bis zur Beurkundung und der Abwicklung im Grundbuch.
Wesentlicher Grund für die vorweggenommene Erbfolge ist oftmals die Reduzierung der Erbschaftssteuerlast durch lebzeitiges Ausnutzen der alle 10 Jahre neu entstehenden Steuerfreibeträge. Weitere Motive zur lebzeitigen Vermögensübertragung sind die Verringerung von Pflichtteilsrechten, der Schutz des Vermögens vor einem Pflegekostenregress oder schlicht die Abgabe von Verantwortung für die Immobilie.
Regelmäßig werden in Übergabeverträgen die Belange des Veräußerers individuell abgesichert, sei es such die Bestellung von Nießbrauchrechten oder Wohnungsrechten, Rückforderungsrechten, Pflegeverpflichtungen oder Leibrenten.
Gerade bei mehreren Abkömmlingen ist es empfehlenswert, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einvernehmlich Ausgleichsregelungen zwischen den Abkömmlingen sowie einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, damit nicht nach dem Erbfall durch die vorweggenommene Erbfolge Streit über die Bewertung der Immobilien entstehen kann.
Weitere Informationen zum Inhalt eines Übergabevertrags können Sie nachfolgendem Merkblatt entnehmen: Download Mandanteninformation Übergabevertrag.
Wenn Sie den Entwurf eines Kaufvertrags beauftragen wollen, können Sie uns gerne nachfolgendes Datenblatt vorab ausgefüllt übersenden: Download Datenblatt Übergabevertrag.
In bestimmten Konstellationen bietet es sich an, das Vermögen in der Familie nicht direkt zu vererben, sondern es in eine Familiengesellschaft einzubringen und nur Anteile an dieser Gesellschaft lebzeitig zu übertragen oder von Todes wegen zuzuwenden. Als Familiengesellschaften kommen sowohl Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG) als auch Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH) in Betracht.
Vorteil solcher Familiengesellschaften ist zum einen die Verhinderung der Zersplitterung des Familienvermögens bei gleichzeitiger Verhinderung des Zugriffs durch nicht im Gesellschaftsvertrag nachfolgeberechtigte Dritte (bspw. Schwiegerkinder). Zum anderen können Anteile an Familiengesellschaften – je nach Rechtsform – ohne erhebliche Transaktions- und Grundbuchkosten flexibel übertragen werden.
Eine Vermögensnachfolge über einen Familiengesellschaft sollte immer unter Begleitung Ihres Steuerberaters erfolgen. Unsere Notare stehen Ihnen bei der Gründung gerne hinsichtlich der Wahl der Rechtsform, des Entwurfs des Gesellschaftsvertrags sowie der Beurkundung und Eintragung einer solchen Gesellschaft zur Verfügung. Auch die notwendigen Einbringungs- und Übertragungsvorgänge wickeln wir gerne für Sie ab.
Unsere Notare unterstützen Sie bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und den damit einhergehenden vertraglichen Regelungen.
Sofern eine Erbengemeinschaft Eigentümer von Grundbesitz ist, muss eine Erbauseinandersetzung zumindest hinsichtlich dieser Nachlassgegenstände zwingend durch notarielle Beurkundung erfolgen. Neben der Zuweisung von Vermögensgegenständen sind in Erbauseinandersetzungsverträgen insbesondere etwaige Ausgleichszahlungen zwischen den Erben und ggfs. Schuldübernahmen zu regeln.
Der Notar führt anschließend die Beurkundung durch und übernimmt die gesamte Abwicklung des Vertrags beim Grundbuchamt und den sonst zu beteiligenden Behörden und Stellen.
Notare sind zuständig für die Beurkundung von Erbscheinsanträgen und sonstigen Nachlasszeugnissen (bspw. Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis).
Wir bereiten die entsprechenden Anträge vor und reichen diese nach Beurkundung beim zuständigen Nachlassgericht ein. Die Zeugnisse selbst werden sodann durch das Gericht erteilt.
Wenn Sie den Entwurf beauftragen wollen, können Sie uns gerne nachfolgendes Datenblatt vorab ausgefüllt übersenden: Download Datenblatt Erbschein.
Daneben können vor dem Notar formgerecht Erbausschlagungen sowie Erbschaftsanfechtungen erklärt werden. Auch diesbezüglich beraten wir Sie und bereiten die notwendigen Unterlagen vor. Regelmäßig ist in diesem Bereich Eile geboten, da kenntnisabhängige Fristen von zumeist 6 Wochen zu beachten sind.
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