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Unsere Notare stehen Ihnen jederzeit bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht zur Seite.
Mit der Vorsorgevollmacht hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, indem man selbst die Person oder die Personen auswählt, die sich im Falle des Eintritts einer Betreuungsbedürftigkeit um alle geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten kümmern sollen. Ohne Vorsorgevollmacht sieht das Gesetz in diesen Fällen vor, dass vom zuständigen Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt wird, der sodann für den Betreuten handelt. Der Betreuer muss jedoch – anders als ein Vorsorgebevollmächtigter – in vielen Fällen für einzelne Maßnahmen Genehmigungen durch das Betreuungsgericht einholen und regelmäßig dort Rechenschaft ablegen.
Wir nehmen standardmäßig in unsere Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung auf. In der Patientenverfügung kann der konkrete Behandlungswille in bestimmten Situationen festgelegt werden, für den Fall, dass er nicht mehr selbst geäußert werden kann. Überwiegend soll in der Patientenverfügung eine „künstliche Lebensverlängerung“ ausgeschlossen werden, es sind aber auch ganz individuelle Regelungen möglich.
Notariell beurkundete Vorsorgevollmachten bieten nicht nur eine erhöhte Beweiskraft für den Urkundeninhalt, sondern der Notar stellt auch explizit die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Beurkundung fest. Notariell beurkundete Vollmachten entsprechen der für sämtliche Grundbuchgeschäfte notwendigen Form und müssen von Banken anerkannt werden. Die Urschrift der Vollmacht verbleibt zudem beim Notar und kann etwa bei Verlust durch den Bevollmächtigten jederzeit neu ausgefertigt werden, auch wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist.
Wir registrieren jede Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Somit ist gewährleistet, dass die Betreuungsgerichte vor Bestellung eines Betreuers frühzeitig Kenntnis erlangen können, dass eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde.
Wenn Sie den Entwurf einer Vorsorgevollmacht beauftragen wollen, können Sie uns gerne nachfolgendes Datenblatt vorab ausgefüllt übersenden: Download Datenblatt Familienrecht.
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