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Notaren sind im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts zahlreiche Zuständigkeiten zugewiesen, insbesondere für Gründungen, Transaktionen und Umstrukturierungen sowie sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister.
Unsere Kanzlei verfügt dabei über langjährige Erfahrung in sämtlichen unternehmensrelevanten Amtsgeschäften.
Ab dem 01.08.2022 können auch GmbH-Gründungen und bestimmte Anmeldungen zum Handelsregister in einem Online-Verfahren durchgeführt werden. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.onlineverfahren.notar.de/
Unsere Notare stehen Ihnen bei der Gründung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften jeglicher Rechtsform zur Verfügung, u.a.
Wir entwerfen nach entsprechender Beratung die individuellen Gesellschaftsverträge und Gründungsurkunden und führen für Sie den gesamten Gründungsprozess mit elektronischer Handelsregisteranmeldung und Eintragung in das Handelsregister durch.
Wenn Sie eine GmbH oder UG gründen wollen, können Sie uns gerne nachfolgendes Datenblatt vorab ausgefüllt übersenden: Download Datenblatt GmbH.
Wir unterstützen und beraten Sie bei sämtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen, u.a.
Wir erstellen für Sie im Zusammenspiel mit Ihrem Steuerberater die erforderlichen Urkunden und führen den gesamten Prozess der elektronischen Handelsregisteranmeldung durch.
Unsere Notare beurkunden regelmäßig Kaufverträge über Unternehmen jeglicher Rechtsform (Einzelunternehmen, GmbH/UG, GbR, OHG, KG, GmbH &. Co. KG).
Unternehmen können dabei veräußert werden durch Übertragung von Unternehmensanteilen (share deal) oder Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter (asset deal). Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, welche durch eine ausführliche Beratung im Einzelfall geklärt werden können.
Für den konkreten Entwurf des Kaufvertrags kommt es zudem darauf an, ob ein bereits bekanntes Unternehmen bspw. durch einen Mitgesellschafter oder Geschäftsführer erworben wird oder ein Unternehmenskauf durch einen unternehmensfremden Dritten erfolgt. Hier ist zu entscheiden, wie ausführlich Haftungsregelungen und Sicherungsmaßnahmen in den Kaufvertragsentwurf aufzunehmen sind oder ob nicht eine einfache Abtretung von Unternehmensanteilen unter Gewährleistungsausschluss ausreicht.
Wir entwerfen und beurkunden als Notare Handelsregisteranmeldungen samt zugrundeliegender Gesellschafterbeschlüsse jeglicher Art, u.a.
Die Anmeldungen werden sodann von uns elektronisch an das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts übermittelt.
Sofern wir Handelsregisteranmeldungen vorbereiten sollen, senden Sie uns bitte vorab – falls verfügbar – neben den persönlichen Daten der Beteiligten immer auch verfügbare Handelsregisterauszüge, Gesellschaftssatzungen und Gesellschafterlisten zu.
Die Übergabe des eigenen Unternehmens an die Nachfolgergeneration gehört mit zu den schwierigsten Aufgaben für den Inhaber. Es stellen sich hierbei zahlreiche praktische, rechtliche und steuerliche Fragen.
Zunächst ist zu entscheiden, ob eine Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten oder erst durch Verfügung von Todes wegen erfolgen soll. Entsprechend müssen in einem Übergabevertrag oder einem Unternehmertestament die Modalitäten der Übergabe geregelt werden.
Bei einer lebzeitigen Übergabe gehören zu den Regelungsgegenständen insbesondere der Zeitpunkt der Übergabe, etwaige Abfindungen für weichende Geschwister samt Pflichtteilsverzicht und Versorgungsleistungen für den Inhaber und ggfs. dessen Ehegatten.
Bei der Vererbung von Unternehmen geht es zudem oftmals um die Frage, ob der Nachfolger bereits konkret benannt oder nach bestimmten Kriterien aus den Abkömmlingen des Inhabers (bspw. ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Ausbildung) bestimmt werden soll. In jedem Fall ist es hier notwendig, die testamentarische Regelung und den Gesellschaftsvertag eng zu verzahnen.
Unsere Notare stehen Ihnen in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater nicht nur beratend zur Seite sondern entwerfen und beurkunden auch alle notwendigen Rechtsgeschäfts, um die geordnete Unternehmensübergabe zu gewährleisten.
Ab dem 01.01.2024 hat der Gesetzgeber ein Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingeführt. Die Eintragung dort steht grundsätzlich allen GbRs offen. Es besteht zwar grundsätzlich keine Eintragungspflicht. Wenn GbRs jedoch bestimmte Rechtsgeschäfts vornehmen wollen, die ihrerseits die Eintragung in eine anderes Register erfordern (Grundbuch, Handelsregister, Gewerbliche Schutzrechte), besteht ein faktische Eintragungszwang. Um hier bei entsprechender Notwendigkeit zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, solche GbRs schon frühzeitig in das Gesellschaftsregister einzutragen.
Wir entwerfen für Sie die entsprechende Registeranmeldung und führen den gesamten Prozess samt elektronischer Registeranmeldung für Sie durch. Gerne können Sie uns vorab das nachfolgende Datenblatt vorab ausgefüllt übersenden: Download Datenblatt GbR Gesellschaftsregister.
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