Ehe, Partnerschaft und Familie

Notare sind im Bereich Ehe-, Partnerschafts- und Familienrecht für eine Vielzahl vorsorgender Rechtsgeschäfte zuständig. Gerade die Rolle des Notars als neutrale Instanz garantiert regelmäßig, dass eine die Interessen aller Beteiligter wahrende vertragliche Lösung gefunden wird.

Eheverträge

Der Notar ist zuständig für die Beurkundung von Eheverträgen. Er erkundet zunächst mit den (künftigen) Eheleuten in einem Beratungsgespräch, ob die Notwendigkeit eines Ehevertrags besteht und wie dieser umgesetzt werden soll.

Regelungsgegenstand von Eheverträgen ist dabei insbesondere das eheliche Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, modifizierte Zugewinngemeinschaft für den Scheidungsfall, modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Herausnahme einzelner Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich oder Gütertrennung) sowie Regelungen für den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Bei Eheleuten mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten kann zudem rechtssicher das anzuwenden Eherecht vereinbart werden.

Auch bei Spezialgestaltungen zur Steuerreduzierung (bspw. Güterstandsschaukel oder Familienwohnheimschaukel) stehen wir Ihnen in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wenn Sie den Entwurf eines Ehevertrags beauftragen wollen, können Sie uns gerne nachfolgendes Datenblatt vorab ausgefüllt übersenden: Download Datenblatt Familienrecht.

Ehebedingte Zuwendungen / Übergabeverträge

Auch zwischen Ehegatten gibt es Motive, die Eigentumsverhältnisse an Immobilien neu zu strukturieren, sei es aus steuerlichen Gründen (bspw. Reduzierung der Belastung durch Erbschaft- und Schenkungsteuer), zur Haftungsreduzierung eines Ehegatten oder auch zur Korrektur der Vermögensverhältnisse nach langjähriger Ehe (bspw. wenn ein elternseits an das Kind übergebener Bauplatz gemeinsam bebaut wurde).

Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten unterliegen ebenfalls der Beurkundungspflicht. Der Notar gewährleistet insoweit die vollständige Abwicklung nach entsprechender Beratung mit Entwurf, Beurkundung und Umschreibung im Grundbuch.

Ehegatten steht dabei nicht nur der reguläre Schenkungssteuerfreibetrag zur Verfügung, sondern bspw. auch ein gesonderter Freibetrag für die Übertragung des Familienwohnheims. Auch entgeltliche Übertragungen (bspw. zum lebzeitigen Ausgleich des Zugewinns) können steuerlich Vorteile bieten.

Trennung und Scheidung

Unsere Notare sind regelmäßig mit dem Entwurf und Beurkundung von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen betraut.

Durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung können die Eheleute grundsätzlich sämtliche Scheidungsfolgen ohne Streit einvernehmlich regeln. Das gerichtliche Scheidungsverfahren kann somit auf die eigentliche Scheidung beschränkt und mit einem Rechtsanwalt durchgeführt werden.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung umfasst u.a. Regelungen zum Güterstand und Zugewinnausgleich, zum Versorgungsausgleich, zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt, zum Erb und Pflichtteilsrecht sowie zu gemeinsamen Kindern (bspw. Betreuungsmodell und Kindesunterhalt).

Daneben kann auch das gemeinsame Vermögen in einer solchen Vereinbarung auseinandergesetzt werden. Regelmäßig stellt hierbei eine gemeinsame Immobilie den wichtigsten Regelungsgegenstand dar, insbesondere wer diese übernimmt, ob eine Ausgleichszahlung erfolgt und dass der nicht übernehmende Ehegatte von gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank auch im Außenverhältnis befreit wird.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können durch notariellen Partnerschaftsvertag auf eine sichere Grundlage gestellt werden. Der Notar berät nichteheliche Paare ganz konkret, welche Bereiche des Zusammenlebens – vor allem für den Trennungsfall – einer konkreten Regelung bedürfen (bspw. Vermögenszuordnung samt Regelungen für die Auseinandersetzung, Altersabsicherung, Unterhalsansprüche bei gemeinsamen Kindern).

Gerade auch bei Erwerb von Grundeigentum durch nichteheliche Lebenspartner stellt sich die Frage, wie unterschiedliche Eigenkapital- und Finanzierungsbeiträge angemessene Berücksichtigung finden. Hier kann im Einzelfall ein Erwerb zu unterschiedlichen Miteigentumsquoten erfolgen aber auch ein Alleinerwerb durch einen Partner verbunden mit einer im Grundbuch für den Trennungsfall abgesicherten Ausgleichsverpflichtung. Schließlich kann auch ein Erwerb in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Einzelfall vorteilhaft sein, insbesondere wenn die Kapitalbeiträge sich im Laufe der Zeit noch unterschiedlich entwickeln können.

Regelmäßig spielen auch steuerrechtliche Fragen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine große Rolle, da aufgrund der fehlenden Steuerfreibeträge nachträgliche Vermögensverschiebungen zwischen den Partnern zu Problemen führen können und auch der Erbfall durch entsprechende Regelungen so abgesichert werden sollte, dass es nicht zu einer überraschenden enormen Steuerbelastung kommt.

Unsere Notare stehen auch im Übrigen im Trennungsfall zur Verfügung, wenn nichteheliche Lebenspartner ohne vorsorgenden Partnerschaftsvertrag einvernehmlich ihre Trennung und die Vermögensauseinandersetzung regeln wollen.

Adoptionen

Der Notar ist von Gesetzes wegen zuständig für die Beurkundung von Adoptionsanträgen, und zwar sowohl für die Annahme von Minderjährigen als auch für die Annahme von Volljährigen.

Wir entwerfen in Absprache mit Ihnen den Adoptionsantrag und führen anschließend die Beurkundung durch. Das eigentliche Adoptionsverfahren wird anschließend durch das Familiengericht durchgeführt.

Oftmals ist es sinnvoll, vor Beauftragung des Notars den Kontakt mit dem Jugendamt und der Adoptionsvermittlungsstelle zu suchen.